- Patrozinium
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1. 〈im antiken Rom〉 Vertretung durch einen Patron vor Gericht2. 〈MA〉 Rechtsschutz des Gutsherrn für seine Untergebenen3. Schutzherrschaft eines Heiligen (Patrons) über eine Kirche4. Fest dieses Heiligen; Sy Patronatsfest[→ Patron]◆ Die Buchstabenfolge pa|tr... kann in Fremdwörtern auch pat|r... getrennt werden.
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1. (kath. Kirche)a) Schutzherrschaft eines Heiligen über eine Kirche;b) Patronatsfest.3. (im Mittelalter) Rechtsschutz, den der Gutsherr seinen Untergebenen gegen Staat u. Stadt gewährt.* * *
Patrozinium[lateinisch »Beistand«] das, -s/...ni|en,1) christliche Kirchen: die Schutzherrschaft eines Heiligen (Patron) über die ihm geweihte Kirche. Bereits in frühchristlicher Zeit wurde eine Kirche nach einem Märtyrer benannt, später auch ihm geweiht, wenn sie über dessen Grabstätte errichtet worden war oder Reliquien von ihm besaß. Das jährliche Gedächtnis des Patrons wird festlich begangen (Patronatsfest).G. Zimmermann: Patrozinienwahl u. Frömmigkeitswahl im MA., in: Würzburger Diözesangeschichtsblätter, Jg. 20 u. 21 (1958-59).2) römische Rechtsgeschichte: die von den Großgrundbesitzern wahrgenommene Schutzfunktion für einzelne Bürger, Ortschaften und Gemeinden, die sich auch gegen den Widerstand der kaiserlichen Zentralgewalt behauptete, bis die »Patrocinia« im Westen schließlich vom Staat anerkannt wurden.* * *
Pa|tro|zi|ni|um, das; -s, ...ien [lat. patrocinium = Beistand, zu: patronus, 1↑Patron]: 1. (kath. Kirche) a) Schutzherrschaft eines Heiligen über eine Kirche; b) Patronatsfest: Zum Abschluss des -s kam noch einmal die Gemeinde ins Festzelt (RNZ 6. 10. 92, 5). 2. (im alten Rom) Vertretung eines rechtsunfähigen Klienten durch einen 1↑Patron (1 a). 3. (im Mittelalter) Rechtsschutz, den der Gutsherr seinen Untergebenen gegen Staat u. Stadt gewährte.
Universal-Lexikon. 2012.